Mein Betreuer meinte es wäre kein Problem, da dies nicht kommerziell genutzt wird und somit die Angabe einer Quelle ausreichen würde.
Es möge einmal im UrhG nachsehen, ob er eine passende Regelung dazu finde. Vermutlich eher nicht. Aber in § 60c UrhG könnte er einen guten Grund finden, warum die Verwendung im Rahmen wissenschaftlicher Forschung möglich ist.
Um sicher zu gehen, wollte ich eine Bestätigung hierzu abfragen, ob dem so ist.
Diese Frage müssten Sie einem Anwalt stellen. Wir sind keine Juristen und können daher keine Rechtsberatung leisten. Und selbst wenn ... sollten Sie eine Abmahnung der Influencerin bekommen, müssten Sie sich auch damit herumstreiten, wenn Sie im Recht wären. Recht ist leider nicht so trivial.
Aus technischer Sicht kann ich nur auf die geschützte Dateiablage verweisen. Diese reduziert zumindest das Risiko, indem es die Aufrufe für das Bild auf Befragte einschränkt. Damit kann im Zweifelsfall nachträglich belegt werden, dass das Bild z.B. nur 50-mal abgerufen wurde und nicht 50 Mio. mal.