Filmausschnitte können aber in Form von Zitaten ohne die Genehmigung des Urhebers verwendet werden
Das gilt erstmal nur für wissenschaftliche Texte. Ob es auch für wissenschaftliche Instrumente (also den Fragebogen) gilt, müssten Sie bitte mit der Rechtsabteilung der Hochschule klären oder mit einem Anwalt.
Falls Sie urheberrechtlich geschützte Werke ohne Rechtsgrundlage über das Internet verbreiten, kann das zu teueren Abmahnungen führen, zu Anzeigen und dazu, dass wir die rechtsverletzenden Inhalte (auch während die Studie läuft) entfernen müssen. Sie sollten daher im Zweifelsfall juristisch tragfähig darlegen können, dass Sie die notwendigen Rechte haben.
Wenn Sie eine schriftliche Bestätigung eines Juristen haben, dass Sie das Material verwenden dürfen (diese müssen Sie im Zweifelsfall dann auch vorweisen können), dann wählen Sie die Option "schriftliche Bestätigung vom Rechteinhaber".
Technisch gibt es noch ein paar Kleinigkeiten zu beachten:
- Auf www.soscisurvey.de stehen 64 MB Speicherplatz zur Verfügung - für Bilder und Audio-Dateien reicht das in aller Regel gut. Bei Videos kann das sehr knapp werden. Sprechen Sie ggf. mit Ihrer Hochschule, ob diese einen eigenen Beragungsserver hat oder bereitstellen kann.
- Nutzen Sie die geschützte Dateiablage, damit nur Teilnehmer der Befragungs auf die Videos zugreifen können und Sie die Videos nicht Internet-öffentlich bereitstellen. Letzteres wäre ganz sicher nicht durch die Freiheit der Wissenschaft abgedeckt.
Mein persönlicher Eindruck ist, dass Wissenschaftler und Rechteinhaber es beide gezielt vermeiden, die Verwendung von urheberrechtliche geschütztem Materials aus anderem Kontext (also nicht: urheberrechtlich geschützte Fragebögen) in wissenschaftlichen Studien zu genau zu betrachten. Die Wissenschaftler haben Angst davor, dass sie dann jedes Mal teuer Rechte einkaufen müssen. Die Rechteinhaber machen sich Sorgen, dass ein Grundsatzurteil ihre Inhalte plötzlich weitreichend verfügbar macht. Mir ist bisher weder ein juristisches Gutachten noch ein Urteil bekannt, welches sich der rechtlichen Frage angenommen hätte.